Der Vertrag zwischen dem Stift Melk und Jakob Prandtauer

Stift Melk Vertrag Prandtauer
Stift Melk, Kammertrakt

Am 6. April 1702 schloss Berthold Dietmayr, der Abt des Stiftes Melk, mit dem ehrenvesten und kunstraichen Herrn Jacob Prandtauer, haußsässig zu St. Pölten, als Baumaistern den Contract für die Abbrechung und Aufbauung der Closter Kirchen" ab. Damit waren die Weichen für den Neubau der Stiftskirche von Melk, ein Hauptwerk des österreichischen Baock, gestellt. Verträge mit Baumeistern aus der Barockzeit sind eine interessante Quelle, haben sich aber nur selten erhalten. Es lohnt daher einen näheren Blick auf den Vertrag zwischen Abt Berthold und Prandtauer zu werfen.

Stift Melk Vertrag Prandtauer
Vertrag mit dem Stift Melk

Der Vertrag wird bis heute im Archiv des Stiftes Melk verwahrt und gliedert sich in neun Punkte. Die Punkte 1–7 beziehen sich auf die Leistung, die Prandtauer zu erbringen hatte. Die Punkte 8 und 9 nennen die Verpflichtungen des Klosters. Am Ende des Vertrages hat Prandtauer 1702–1715 regelmäßig den Erhalt seiner jährlichen Besoldung in der Höhe von 300 Gulden bestätigt.

Laut Vertrag sollte Prandtauer (Punkt 1) sowoll das Abbrechen alß das Aufbauen, so vill sich thuen lasst, beschleunigen, gleichwoll aber das Gebeu ohne Mangel, und nach dem vorhandenen Riß, und von ihme gemachten Modell aufführen, daran, und allem dem, waß abgeredt worden, ohne Ihro Gnaden Wissen, und Einwilligen nichts ändern. Er sollte zudem (Punkt 2) 26 bis 30 Maurer und einen verständigen Pallier [Polier] stellen und (Punkt 3) so offt es die Noth erfordert, wenigst aber im Jahr zwainzig Mahl auf seinen Unkosten herauf raisen, umb zue zusehen, ob die Arbeith gebührent verricht werde. Darüber hinaus hatte Prandtauer auch dafür zu sorgen, dass die Materialien rechtzeitig auf der Baustelle eintrafen und ökonomisch eingesetzt wurden.

Abt Berthold Dietmayr versprach seinerseits nicht nur die Materialien und das Werkzeug, sondern auch die Arbeitskräfte zu bezahlen (Punkt 8). Ferner sicherte er dem Baumeister zu, dass er so offt er zum Zuesehen herauf kommen wird, im Closter sein aigne Wohnung haben, und mit gebührender Kost versehen würde (Punkt 9).

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